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Mieterhaftpflichtversicherung
Bei einer Mieterhaftpflichtversicherung erstreckt sich der Versicherungsumfang auf die zu Wohnzwecken angemieteten Räume. Entdeckt man beispielsweise bei seinem Auszug aus der Wohnung oder einem Haus ein Loch im Parkett, oder aber Risse in Fliesen, so muss der Mieter für die beschädigte Mietsache gerade stehen, sofern der Schaden über eine durchschnittliche Abnutzung hinaus geht. Der Versicherungsumfang erstreckt sich dabei auf die zu Wohnzwecken angemieteten Räume.
Gemietete oder aber geliehene Gegenstände fallen unter die Ausschlüsse bei einer Mieterhaftpflichtversicherung – werden also nicht ersetzt. Auch nicht durch eine Mieterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind Schäden an der Verglasung der Fenster in einer Mietwohnung. Hier greift jedoch wiederum die in die Hausratversicherung integrierte Glasversicherung, die auch separat abgeschlossen werden kann.
Auch Tiere können Mietschäden verursachen, zum Beispiel in Form von angeknabberten Leitungen oder aber verwüsteten Gärten. Schäden durch Haustiere, wie zum Beispiel Katzen, Meerschweinchen oder Hamster sind in der privaten Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen. Für Hunde hingegen benötigt man, um einen derartigen Schaden nicht selbst zahlen zu müssen, eine spezielle Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Auch da Mietschäden in allen zurzeit angebotenen Haftpflichtversicherungen standardmäßig mit eingebunden sind, sollte man als Versicherungsnehmer auf eventuelle Ausschlussklauseln achten. Auch sollte man prüfen, ob die vereinbarte Deckungssumme wirklich ausreichend hoch ist, falls ein Schaden abgedeckt werden muss.
Im Bezug auf die Deckungssummen ist darüber hinaus anzumerken, dass die in der privaten Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssummen für Personenschäden und Sachschäden nicht generell auch für Mietschäden gilt. Für Mietschäden enthalten die Verträge oftmals eine abweichende, niedrigere Deckungssumme.
Neben dem Versicherungsnehmer selbst übernimmt eine Mieterhaftpflichtversicherung auch Schäden, die vom Ehepartner, Lebenspartner oder aber minderjährigen Kindern verursacht wurden.
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